Die Sondernutzung einer öffentlichen Sache bedarf der Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis) durch die zuständige Behörde (z. B Straßenbaubehörde bei Straßen). Die Erlaubnis darf grundsätzlich nur befristet oder auf Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
Bei einem Verkehrsaufkommen von ca. 42.000 zugelassenen Kfz ist die Verkehrslenkung und Verkehrsregelung eine wichtige Aufgabe. Die Abteilung Verkehrswesen regelt als sog. „Straßenverkehrsbehörde“ durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen den fließenden und ruhenden Verkehr